Gesetze / Zahntechnikermeisterverordnung
ZahntechMstrV 2025§ 5 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dieser besteht aus den gesammelten Tagesaufträgen einer Kundin oder eines Kunden in Form unterschiedlicher Einzelaufträge, die folgende zahntechnische Bereiche umfassen:
In den Einzelaufträgen, die Teilleistungen nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 umfassen, müssen mindestens eine verankerungstechnische Komponente, eine vollkeramische Komponente und eine implantologische Komponente enthalten sein.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nach Absatz 1 gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren und dabei
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling neun Arbeitstage zur Verfügung.
(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts hat der Meisterprüfungsausschuss zunächst die Teilleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen und technischen Aufwands zu gewichten.
(6) Unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Absatz 5 werden die folgenden Bestandteile des Meisterprüfungsprojekts wie folgt gewichtet: